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Andre Krause
Gehringshäuser Strasse 1
35625 Hüttenberg Reiskirchen
AGB´S
§1 Allgemeines
1. Die AGB´S gelten für alle Geschäftsbezeichnungen zwischen Krause´s Autoservice / Mietwerkstatt ( Vermieter ) und dem Mieter ( Verbraucher §13 BGB und Unternehmer §14 BGB ). Maßgeblich ist die dem Zeitpunkt des Vertragsabschluss gültige Fassung.
2. Die Leistung erfolgt ausschließlich zu dem nachfolgenden Geschäftsbedingen. Abweichenden Bedingungen unserer Mieter wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn es liegt eine Schriftliche Bestätigung Seiten des Vermieters vor.
§2 Vertrag
1. Ein verbindlicher Vertrag kommt mündlich oder durch Unterzeichnung des Mietvertrages durch den Vermieter bzw. deren Vertreter zustande. Bei nicht Erscheinen oder zu spätem Absagen ( mind. 12 STD Vorlaufzeit ) wird eine Ausfallgebühr von 50,00 euro pro Tag zustande. Diese ist unverzüglich zu Bezahlen auf das Folgenden Konto Andre Krause IBAN: LT70 3250 0829 2779 5395 Revolt Bank.
2. Der Benutzer der Mietwerkstatt bzw. der Stellfläche mietet gegen Entgelt einen Einstell- und / oder Arbeitsplatz für Kraftfahrzeuge. Gegenstand der Überlassung ist die bloße Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten und der gegen Entgelt ausgegebenen Arbeitsmaterialen zur Reparatur von Kraftfahrzeugen d.H der Vermieter schuldet keine Aufbewahrung im Sinne der Übernahme einer Obhut.
3. Das Betreten der Mietwerkstatt erfolgt auf eigenes Risiko. Die Vermietung erfolgt an maximal 2 Personen pro Arbeitsplatz. Minderjährigen ist der Zutritt der Werkstatt ohne Begleitung von Erziehungsberechtigten verboten.
§3 Pflichten des Vermieters
1. Weiterhin stellt der Vermieter kein Aufsichtspersonal zur Verfügung, das im sachkundigen Benutzen von Werkzeugen und Maschinen einweisen und Beratend tätig wird bzw. werden kann. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Beratung über die Ausführung oder die Zulässigkeit geplanter Reparaturen.
2. Der Vermieter stellt je nach Wunsch die in der Preisliste aufgeführten Werkzeuge gegen Entgelt zur Verfügung. Weiteres Werkzeug kann der Vermieter auf Anfrage zur Verfügung stellen, ein Anspruch hierauf besteht nicht. Der Vermieter stellt sicher, dass die ausgegebenen Werkzeuge in einem einwandfreien Zustand sind und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
§4 Pflichten des Mieters und seiner Hilfsperson
1. Der Mieter und seine Hilfsperson haben für die zu den Arbeiten erforderliche Schutzkleidung selbst Sorge zu tragen. Für Schäden und Gesundheitsbeeinträchtigung, die auf Grund mangelhafter Schutzausrüstung bzw. Schutzverkehrung entstehen, übernimmt der Vermieter keine Haftung.
2. Der Mieter und sein Hilfspersonal haben den Arbeitsplatz geräumt und sauber zu hinterlassen. Alle vom Mieter und seinem Hilfspersonal verursachten Verschmutzungen sind zu beseitigen. Auslaufende Flüssigkeiten wie etwa ÖL, Lack-, Kühl – oder Bremsflüssigkeiten sind sofort zu beseitigen. Der Vermieter ist über dieses Vorkommnis zu unterrichten. Die Kosten für die Entsorgung angefallener Materialien sind den Aushängen im Büro oder Werkstatt zu entnehmen.
3. Der Mieter und sein Hilfspersonal haben mit dem ausgegebenen Werkzeug sorgfältig umzugehen. Im Falle der Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von gemieteten Werkzeug oder anderen Betriebseinrichtungen des Vermieters, auch bei unsachgemäßer Handhabung, ist der Mieter dem Vermieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
4. Der Mieter und sein Hilfspersonal haben den Anweisungen des Aufsichtspersonals und der Betriebsanweisungen unbedingt Folge zu leisten.
5. Sowohl in der Werkstatt als auch auf dem gesamten Außengelände herrscht uneingeschränktes Alkoholverbot. Der Vermieter ist befugt, bereits Alkoholisierten Personen Zugang zu verweigern. Das Rauchen ist nur auf den seitens des Vermieters dazu gekennzeichneten Flächen erlaubt.
6. Das vermietete Werkzeug ist ausnahmslos in der Halle Werkstatt zu nutzen. Jeder Diebstahl wird zur Anzeige gebracht und zieht ein Hausverbot nach sich.
7. Der Mieter und sein Hilfspersonal müssen über eine wirksame abgeschlossene Haftpflichtversicherung verfügen. Dies ist dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.
§5 Preise und Zahlungsbedingen
1. Es gelten die Preise, welche sich aus den im Büro / Werkstatt ausgehängten Preislisten ergeben zzgl. 19 % MWST. Dieses Angebot ist frei bleibend. Etwaige Mehrkosten, die sich aus individuellen Wünschen der Mieter ergeben, sind von diesem in voller Höhe zu übernehmen.
2. Der Kunde muss den Mietzins sowie die Kosten für Entsorgung oder Bestellter Ware bar zahlen. Der Mietzins ist bei Verlassen der Werkstatt zu zahlen. Der Vermieter ist Berechtigt bei Mietbeginn eine Vorauszahlung zu verlangen.
3. Der Mieter hat ein Recht auf Aufrechnung nur gegen rechtskräftige festgestellte und unbestrittene Gegenforderungen. Der Mieter kann sein Zurückhaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
§6 Haftung der Vermieters
1. Der Vermieter haftet weder für seitens der Mieter in der Mietwerkstatt eingebrachte Gegenstände nach für die an den eingebrachten Fahrzeugen durchgeführten Reparaturen. Der Mieter ist für persönliche Gegenstände selbst verantwortlich.
2. Der Vermieter haftet nach dem gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter und / oder seine Erfüllungsgehilfen beruhen sowie Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlich oder grobfahrlässig Verkehrspflichtenverletzungen sowie Arglist beruhen.
3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gelten gemachten Ansprüche ausgeschlossen.
4. Soweit die Haftung des Vermieters durch oben stehende Regelungen beschränkt ist, gilt dies auch für seine Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Werden vom Vermieter oder dessen Angestellten auf Wunsch des Mieters im Hinblick auf die von ihm vorzunehmenden Reparaturen unentgeltliche Ratschläge gegeben, geschieht dies nach besten Wissen und Gewissen, unverbindlich und ohne Gewähr.
§7 Gewährleistung durch den Vermieter
1. Verkauft der Vermieter dem Mieter Ware und handelt der Käufer in seiner Eigenschaft als Unternehmer verjähren die Ansprüche des Käufers beim Kauf von Neu Ware innerhalb von einem Jahr, der Verkauf von Gebrauchten Ware erfolgt an diese Kunden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
2. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Vermieter aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.
& 8 Haftung Mieter
1. Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche durch sie verursachten Schäden an den Räumlichkeiten, der Einrichtung und den zur Verfügung gestellten Werkzeugen und Anlagen Entstandene Beschädigungen sind unverzüglich dem Vermieter im Büro auf dem Werkstattgelände zu melden.
2. Beschädigte Gegenstände und Einrichtungen hat der Mieter dem Vermieter in vollem Umfang zum Wiederbeschaffungswert inkl. Etwaiger Montagekosten zu erstatten.
§ 9 Erweitertes Pfandrecht
1. Dem Vermieter steht wegen seiner Forderung gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Mietverhältnisses in seine Räumlichkeiten eingebrachten Gegend stände zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus Früheren Mietsverhältnissen gelten gemacht werden.
3. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindungen gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftige festgestellt sind und die Gegenstände im Eigentum des Mieters stehen.
§ 10 Kündigung
1. Bei Verletzung einer Bedingungen dieser Allgemein Geschäftsbedingungen oder bei unangemessenem Verhalten, steht dem Vermieter ein außerordentliche fristloses Kündigungsrecht zu. Die gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verbraucher behält sich der Vermieter des Eigentums an der von ihm beschaffen Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufs Betrag vor.
2. Bei Unternehmen behält sich der Vermieter das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
3. Der Mieter als Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln sowie erforderliche Wartungskosten und Inspektionskosten auf seine regelmäßig durchzuführen.
§ 12 Schlussbestimmung
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich ergebende Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Vermieter und den Mieter Kaufmannseigenschaften ist der Firmensitz des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter ist daneben berechtigt, alle Kunden an seinem Wohnsitz und / oder Geschäftssitz zu verklagen.
2. Sollten eine Regelungen dieser Geschäftsbeziehungen unwirksam und / oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, in einem der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen zu setzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglich nahe kommt.
Kontakt:
Michaela Krause und Andre Krause
Gehrungshäuser Strasse 1
35625 Hüttenberg Reiskirchen
Handynummer : 017624753018
Büro: 064452992179